Gesetze / Landesrecht Bayern / Berufsfachschulordnung Musik
BFSO Musik§ 38 Verhinderung an der Teilnahme
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/38#abs-1 (1) Erkrankungen, welche die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abschlussprüfung oder einer Zusatzprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen; die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/38#abs-2 (2) Hat sich eine Schülerin oder ein Schüler der Prüfung oder einem Prüfungsteil unterzogen, so können nachträglich gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BFSO%20Musik/38#abs-3 (3) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.